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Landesentwicklungsplanung (LEP)

In einem dicht besiedelten Land wie Nordrhein-Westfalen konkurrieren vielfältige Ansprüche aus Gesellschaft und Wirtschaft um den Raum. Daher müssen die raumbezogenen Anforderungen zur Entwicklung von Gewerbe- und Wohnbauflächen, von Erholungs- und Freizeitbereichen, von Verkehrsinfrastruktur, Lagerstätten, Energie- und Wasserversorgung sowie Entsorgung zukunftsfähig koordiniert werden. Angesichts immer weitreichenderer regionaler Verflechtungen bedarf es dazu einer zusammenfassenden, übergeordneten und überörtlichen Planung und Ordnung des Raumes. Leitziel bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Sie soll die sozialen und ökonomischen Raumansprüche mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang bringen und zu einer dauerhaften, langfristig ausgewogenen Raumstruktur führen.

Hier geht es zur Landesentwicklungsplanung auf der Homepage des NRW-Wirtschaftsministeriums.

Für das gesamte Gebiet des Landes ist dies die zentrale Aufgabe der Landesplanung. Sie legt die Grundsätze und Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes im Landesentwicklungsplan (LEP) fest. Bei der Erarbeitung und Fortschreibung ihrer Programme und Pläne sind die Städte und Gemeinden sowie die Regionen des Landes frühzeitig einzubinden und zu beteiligen. Um dieses Gegenstromprinzip zu gewährleisten, bestehen in der Landesplanung sehr differenzierte Beteiligungs-, Beratungs-, Informations-, Entscheidungs- und Genehmigungspflichten. Sie sind im Einzelnen im Landesplanungsgesetz geregelt. Auf der regionalen Ebene werden die Aufgaben der Landesplanung von den Regionalräten und den Bezirksregierungen (Bezirksplanungsbehörden) wahrgenommen.

Die IHK wird bei der Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) beteiligt. Koordiniert mit den Schwester-IHKs vertreten sie die Interessen des Wirtschaftsstandorts.

Hier finden Sie die Stellungnahme der IHKs in NRW zum Landesentwicklungsplan.

Die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind im Regionalplan (GEP) festzulegen. Sie enthalten die räumlichen Zielvorgaben für die raumbedeutsamen Fachplanungen, z. B. regionale Strukturpolitik und Landschaftsplanung, wie für die Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk. Die Regionalpläne (GEP) wie auch der Landesentwicklungsplan (LEP) treffen keine rechtlich verbindlichen Aussagen für die einzelnen Bürger und Bürgerinnen. Dies ist Gegenstand der gemeindlichen Bauleitplanung, die mit den überörtlichen Planungszielen des Regierungsbezirks und des Landes abzustimmen sind.